Satzung des Einar-Schleef-Arbeitskreises Sangerhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Einar-Schleef-Arbeitskreis Sangerhausen e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sangerhausen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung. Der Verein verfolgt das Ziel, das Andenken an den in Sangerhausen aufgewachsenen und hier beigesetzten bedeutenden Theaterregisseur und Autor Einar Schleef zu bewahren und zu pflegen und über sein Leben und künstlerisches Werk zu informieren. Dazu veranstaltet der Verein Lesungen, Diskussionen, Kolloquien, Ausstellungen und Theateraufführungen.

a) Durch Kooperation mit dem Geschwister-Scholl-Gymnasium Sangerhausen strebt der Verein an, auch Jugendliche mit Person und Werk Schleefs bekannt zu machen.

b) In Kooperation mit der Stadt Sangerhausen gestaltet der Verein im Spenglermuseum das „Einar-Schleef-Zentrum“, in dem Ausstellungen über das Leben und Schaffen Einar Schleefs gezeigt werden.

c) Der Verein bemüht sich darum, den von Schleef geschaffenen begehbaren Stadtplan von Sangerhausen weiterhin öffentlich zugänglich zu erhalten.

d) Der Verein setzt sich für die Pflege der Grabstätte Schleefs in Sangerhausen ein.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen, insbesondere wenn Leistungen durch Mitglieder im Rahmen ihrer beruflichen künstlerischen Tätigkeit für öffentliche Veranstaltungen des Vereins erbracht werden, beschließt der Vorstand.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist unter Verwendung des aktuellen Vordrucks schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Einwilligung des Personensorgeberechtigten vorliegen.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.

(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Arbeitskreises (Verein) erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • diese Satzung einzuhalten sowie die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
  • mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Erinnerung nicht innerhalb der nächsten 2 Monate seinen Verpflichtungen nachkommt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Vorstandsentscheidung wird dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren,
  • Diskussion und Beschlussfassung zu Vorhaben der Vereinsarbeit,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Aufgaben des Vorstandes sind

  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und
  • die Durchführung ihrer Beschlüsse.

(5) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 3 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Kassenführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

§ 13 Die Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes jeweils zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(2) Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sangerhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die weitere Unterhaltung der Ausstellung im „Einar-Schleef-Zentrum“ des Spenglermuseums zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung und das Schriftgut des Vereins ist der Stadt Sangerhausen zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 15 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Sprachliche Gleichstellung

(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

Die vorstehende veränderte Satzung wurde in der Jahresversammlung des Einar-Schleef-Arbeitskreises Sangerhausen e.V. am 19. Januar 2013 beschlossen.

Sie kann hier als PDF heruntergeladen werden.